Ein paar Worte in Sachen TIERSCHUTZ
Bitte beachten Sie zum Fangen von jagdbarem Wild Ihre landesspezifischen Jagdgesetze. Zum Beispiel sind nach § 19, Abs. 1 Nr. 9 des Bayerischen Jagdgesetzes Fallen erlaubt, die entweder unversehrt lebend fangen oder sofort töten. Verboten sind demnach in Deutschland und ab 01.01.95 in der EG, die Tellereisen zum Fangen von Wild. Ferner ist die Verwendung von Pfahleisen verboten. Nach § 13 der Bundesartenschutzverordnung sind Fallen erlaubt, wenn sie weder in größeren Mengen, noch wahllos fangen oder töten. Laut Bundesjagdgesetz muß der Fallenjäger eine ausreichende Qualifikation aufweisen.
Maulwurffang: Der Maulwurf darf auch in den Wühlmausfallen gefangen werden, wenn die Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde in der Kreisverwaltung oder der kreisfreien Stadtverwaltung vorliegt, welche in der Regel erteilt wird.
Krähen- und Elsternfang: Das Fangen von Krähen, Elstern und Markolen ist nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt.
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Ein paar Worte in Sachen TIERSCHUTZ
Bitte beachten Sie zum Fangen von jagdbarem Wild Ihre landesspezifischen Jagdgesetze. Zum Beispiel sind nach § 19, Abs. 1 Nr. 9 des Bayerischen Jagdgesetzes Fallen erlaubt, die entweder unversehrt lebend fangen oder sofort töten. Verboten sind demnach in Deutschland und ab 01.01.95 in der EG, die Tellereisen zum Fangen von Wild. Ferner ist die Verwendung von Pfahleisen verboten. Nach § 13 der Bundesartenschutzverordnung sind Fallen erlaubt, wenn sie weder in größeren Mengen, noch wahllos fangen oder töten. Laut Bundesjagdgesetz muß der Fallenjäger eine ausreichende Qualifikation aufweisen.
Maulwurffang: Der Maulwurf darf auch in den Wühlmausfallen gefangen werden, wenn die Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde in der Kreisverwaltung oder der kreisfreien Stadtverwaltung vorliegt, welche in der Regel erteilt wird.
Krähen- und Elsternfang: Das Fangen von Krähen, Elstern und Markolen ist nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt.